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Mit einem AKTIONSPORTAL® versorgen Sie Interessenten und Kunden mit wichtigen Informationen und/oder Neuigkeiten. Sie "verkaufen". Das heißt sie gewinnen. Sie überzeugen. Und Sie veranlassen die Besucher sofort zu reagieren. Je nach Aufgabenstellung ist die gewünschte Reaktion das Anfordern von Informationen, der Eintrag in Newslisten bis hin zum Kauf von Produkten und Dienstleistungen. Außerdem binden Sie Interessenten, Kunden, Lieferanten und Business Partner langfristig an Ihr Unternehmen.
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Kontaktdesign® - Ihr Weg zum Erfolg.

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Rückruf-Service bringt Kunden!

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'Verkaufen' Sie. Automatisch!

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Themen - Fachbeiträge eBusiness und eCommerce
(Er)Kenntnisse, Know-how und Kontroverses über Umgang und Nutzen des Internets in Unternehmen. Weitere Beiträge unter Themen


 
Was muss in Ihr Website-Impressum?
Legen Sie die Karten auf den Tisch!
Welche juristischen Fallstricke müssen Sie beim Betrieb Ihrer Website beachten?
Die in Fachkreisen schon lange erwartete Abmahnwelle aufgrund fehlender Angaben auf deutschen Websites ist nun angerollt. Aufgrund zum 1. Januar 2002 hin wirksamen Änderungen des Teledienstgesetzes (TDG) muss auf jeder Website ein Impressum mit genau vorgeschriebenen Mindestangaben vorhanden sein. Bei den allermeisten Internetauftritten fehlen diese Angaben derzeit noch.

Wer auf seiner Website im Impressum nicht alle geforderten Angaben macht, kann gemäß dem Teledienstgesetz (TDG) mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Darüber hinaus kann sich eine Haftung auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz aus den §§ 1,3 des Gesetzes betreffend den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Anspruchsberechtigt sind hier Mitbewerber oder die in § 13 UWG genannten Einrichtungen bzw. akkreditierte Verbraucherschutzverbände nach § 22, 22a AGBG. Für diese betroffenen (natürlichen oder juristischen) Personen besteht die Möglichkeit, den Verletzer außergerichtlich zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Abmahnung) aufzufordern. Bei einem Streitwert von 50.000 Euro berechnen die Rechtsanwälte jeweils etwa 1.000 Euro Gebühren und zwar auch dann, wenn sofort eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird.

Inwieweit die Serienabmahnungen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, müssen die Gerichte erst noch entscheiden.

Um jegliche Probleme zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen dringend, das Impressum Ihrer Homepage sofort zu überprüfen und, falls nötig, schnell auf den geforderten Stand bringen zu lassen. Auf jeden Fall vermeiden Sie dadurch Ärger und unnötige Ausgaben für etwaige Bußgelder oder Abmahnungen.


Eigentlich nichts wirklich Geheimes. Die gesetzlich geforderten Angaben im Impressum.

Gemäß dem Teledienstgesetz muss das Impressum auf der Website leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Es empfiehlt sich daher, das Impressum so in die Navigation einzubinden, dass es von jeder einzelnen Webseite Ihres Auftritts über direkten Link erreicht werden kann.

Das Impressum muss mindestens die folgenden Angaben beinhalten:
  • Komplette zustellfähige Anschrift des Unternehmens (Dienstanbieter)

  • Ausgeschriebener Vor- und Nachname des Vertretungsberechtigten.
    Gemäß dem TDG muss dies nicht unbedingt der gesetzliche Vertreter sein. In der Praxis wird jedoch regelmäßig so verfahren. Vertretungsberechtigte wären also bei einer/m
    • Einzelunternehmen: Inhaber

    • GmbH: Geschäftsführer

    • Aktiengesellschaft: Vorstand

    • oHG oder KG: Persönlich haftende Gesellschafter

    • Verein: Vorstand
  • Vollständige Kontaktdaten des Unternehmens (Dienstanbieter), bestehend aus:
    • Faxnummer

    • Telefonnummer

    • E-Mail-Adresse

  • Angaben zum Eintrag in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in welches das Unternehmen eingetragen ist (Amtgericht, Nummer, Sitz der Gesellschaft)

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes, sofern das Unternehmen eine solche besitzt (Anmerkung: Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer entspricht nicht der Steuernummer, die ab dem 01.07.2002 auf Rechnungen aufzudrucken ist, sondern kann gesondert beantragt werden).

  • Soweit die Website im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.

  • Bei einer Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/ EWG (hiervon sind insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Berufe im medizinischen Bereich betroffen) müssen Angaben darüber gemacht werden
    • welcher Kammer sie angehören,

    • wie die gesetzliche Berufsbezeichnung lautet und in welchem Staat ihnen die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

    • welche berufsrechtlichen Regelungen gelten und wie diese zugänglich sind.

  • Auf weitergehende Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz beziehungsweise der Informationspflichtenverordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen kann hier im Einzelnen nicht gesondert eingegangen werden. Gleiches gilt auch dann, wenn bei Ihrer Website die Erstellung und Veröffentlichung redaktionell gestalteter Inhalte im Vordergrund steht. Bitte lassen Sie Ihre diesbezüglichen Informationspflichten von einem darauf spezialisierten Anwalt überprüfen.

Gerne hilft Ihnen hierbei auch der Anwalt für Internetrecht, Herr Klaus Wildmoser (Tel. 0 80 31 - 222 78 80, E-Mail:rechtsanwalt@wildmoser.org, http://www.Wildmoser.org) weiter. Für die fachliche Prüfung dieses Beitrags bedanken wir uns bei Herrn Wildmoser recht herzlich.

Autor: Axel Haitzer, aicovo gmbh


Weiterführende Links zum Thema:
Bundesministerium Wirtschaft u. Technologie - Gesetzestext (TDG)
Die Informationspflichtenverordnung
Serienabmahnung wegen mangelhaften Impressums auf Websites

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